Darlehenszinsen bei Vermietung und Verpachtung

Dezember 13th, 2012

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

Defekte Heizkörper – Mietminderung?

November 28th, 2012

Ist die Heizung im Schlafzimmer defekt und die Heizung insgesamt fehlerhaft dimensioniert, so berechtigt dies den Mieter zu einer Minderung seines Mietzinses. Dies hat das Amtsgericht Friedberg seinerzeit bereits entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung seine Miete, da der Heizkörper im Schlafzimmer nicht funktionierte. Ebenso war der Raumthermostat falsch angeordnet und die Wasserumwälzung in der Heizung zu gering. Der Vermieter akzeptierte die Minderung nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Ihm habe ein Minderungsrecht zugestanden. Der defekte Heizkörper im Schlafzimmer sowie die unzureichende Dimensionierung der gesamten Heizung haben zu einer unzureichenden Beheizung der Räume geführt. Ein Mangel an der Mietsache habe somit vorgelegen.

Die Minderung sei aber nach Auffassung des Amtsgerichts nur innerhalb der Heizperiode zulässig. Zwar machte das Amtsgericht keine Aussage darüber, welcher Zeitraum die Heizperiode umfasst. Es sah aber eine Minderung im Frühling und im Herbst als nicht gerechtfertigt an.

(Amtsgericht Friedberg, Urteil vom 26.09.1984 - C 1364/82 )

Fällt dagegen in den Wintermonaten z.B. der Gasanschluss in den Mieträumlichkeiten total aus, so dass der Mieter weder heizen noch kochen kann und auch kein warmes Wasser mehr zur Verfügung hat, so kann eine Mietminderung bis zu 100% gerechtfertigt sein. Eine Wohnung ohne Gas für Heizung, Herd und Warmwasser sei für die Zeit ab Beginn der Heizperiode in ihrem Gebrauchswert so gemindert, dass überhaupt keine Miete mehr geschuldet sei.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.10.1992 - 65 S 70/92 )

Zur Rückforderungsmöglichkeit zu viel gezahlter Renten

November 9th, 2012

Soweit ein Rentenanspruch davon abhängig ist, dass Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten wurden, stellt sich bei Selbständigen i.d.R. das Problem, dass das Arbeitseinkommen nicht rechtzeitig festgestellt werden kann, da aussagekräftige Steuerbescheide für den Bewilligungszeitraum teilweise erst Jahre später ergehen. Wenn der später ergehende Steuerbescheid deutlich höheres Einkommen als angegeben ausweist, stellt sich die Frage, ob der Rentenbescheid rückwirkend aufgehoben werden kann. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig war – dann richtet sich die Aufhebung nach § 45 SGB X – oder ob er später rechtswidrig wurde, weil sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben – dann wäre § 48 SGB X maßgeblich. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da der Vertrauensschutz unterschiedlich geregelt ist.

Das LSG Darmstadt hatte folgenden Fall zu entscheiden:

 In seinem Antrag auf Erwerbsminderungsrente gab der Kläger an, weiter als Geschäftsführer des Autohauses zu arbeiten. Im Vordruck wurde nach dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn gefragt; hier gab der Kläger an, er habe aktuell (in der Zeit vom 01.09. 2004 bis zum 08.11.2004) keinen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb erzielt. Diese Angabe wurde von dem Steuerberater des Klägers auf dem Formvordruck des Rentenversicherungsträgers als „gewissenhafte Schätzung“ bestätigt. Dem Kläger wurde daraufhin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von September 2004 bis Februar 2007 bewilligt. Im späteren Verfahren wegen der Weiterbewilligung der Rente legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 08.03.2006 vor; hier wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb / Beteiligungen i. H. v. 27.325,00 € ausgewiesen. Der Kläger verwies zur Erklärung darauf, dass er infolge einer Betriebsaufspaltung Gewinne durch Vermietung erzielt habe, die gem. § 15a EStG nicht mit den Verlusten aus der Beteiligung an dem Autohaus steuerlich verrechnet werden durften. Der Rentenversicherungsträger nahm im Juni 2007 den Bescheid nach  45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte die Erstattung der Überzahlung. Die Klage hiergegen war erfolgreich; die Berufung der Beklagten gegen das Urteil wurde durch das LSG zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

 Beide Gerichte führen im Wesentlichen aus, der Rentenbescheid sei anfänglich rechtswidrig gewesen. Die Hinzuverdienstgrenzen seien überschritten worden, da sich das maßgebliche Arbeitseinkommen nach dem jeweiligen Steuerbescheid richte. Die Prognoseentscheidung sei von Anfang an fehlerhaft gewesen, da Einkommen aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen gewesen sei. Allerdings habe der Rentenbescheid nicht zurück genommen werden können, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht vorgelegen haben. Zwar müsse sich der Kläger die falschen Angaben seines Steuerberaters zurechnen lassen. Allerdings seien diese Angaben nicht grob fahrlässig unrichtig gewesen.  Grobe Fahrlässigkeit beurteile sich nach einem subjektiven Sorgfaltsmaßstab und liege nur dann vor, wenn der Versicherte ohne weitere Überlegungen habe klar erkennen müssen, dass er den betreffenden Umstand habe mitteilen müssen. Bei dem Gewinn i. S. d. § 15 SGB IV handele es sich im Ergebnis um die Auslegung eines Rechtsbegriffes. Im vorliegenden Fall habe es sich dem Kläger und seinem Steuerberater nicht aufdrängen müssen, dass die voraussichtlichen Einkünfte allein aus dem Einkommensteuerbescheid unter Außerachtlassung des nach § 15a EStG nicht abzugsfähigen Verlusts anzugeben gewesen seien. Die Auslegung solcher steuerrechtlicher Begriffe sei Gegenstand vielfältiger Rechtsprechung und somit keinesfalls eindeutig. Es läge somit keine Kenntnis und auch kein Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Da weder „Bösgläubigkeit“ vorliege, noch ein zulässiger Widerrufsvorbehalt vorliege, sei die Zweijahresfrist für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X verstrichen.

(LSG Darmstadt, Urteil vom 17.01.2012, L 2 R 524/10)

Architekt – schleppende und unvollständige Planung kann zu einer Kündigung aus wichtigem Grund führen!

Oktober 24th, 2012

Erbringt der Architekt die von ihm geschuldeten Leistungen nur schleppend und unvollständig, dann kann darin ein wichtiger Kündigungsgrund gesehen werden, auch wenn vertragliche Fristen nicht vereinbart waren. Die Beendigung des Architektenvertrages setzt jedoch regelmäßig zunächst noch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus. Wichtig ist allerdings, dass selbst dann, wenn keine Termine und Fristen für Beginn und Fertigstellung der Leistungen vereinbart sind, der Architekt grundsätzlich (die Leistung wäre an sich sofort fällig) alsbald zu beginnen hat und seine Leistungen in angemessener Zeit zu erbringen hat. Gelingt ihm dies nicht, kann gegenüber dem Architekten eine Mahnung mit Nachfristsetzung ausgesprochen werden. (OLG Bremen, Urt. v. 05.05.2011 – 5 U 41/10; BGH, Bschl. v. 22.08.2012 – VII ZR 70/11)

Änderungskündigung – kein Auflösungsantrag bei Änderungsschutzklage

Oktober 19th, 2012

Nimmt der Arbeitnehmer das  Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt des  § 2 KschG an, streiten die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern (nur) über die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen. In diesem Fall ist ein Auflösungsantrag unzulässig, weil die Rechtsfolge der  fehlenden sozialen Rechtfertigung der Änderungskündigung nach § 8 KschG allein die Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen  ist.  So hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.08.2011, Az:  12 Sa 948/10 entschieden.

Vorwegabzug des vorrangigen Kindesunterhalts auch beim Unterhaltsberechtigten

Oktober 5th, 2012

Auch bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts ist der vorrangige Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten in Abzug zu bringen, und zwar auch dann, wenn nur durch diesen Vorwegabzug der Aufstockungsunterhaltsanspruch entsteht. Dies hat das OLG Stuttgart am 01.08.2012 entschieden (11 WF 161/12). Der Entscheidung lag folgende Fallgestaltung zu Grunde:

 Zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ist seit Beginn des Jahres das Scheidungsverfahren anhängig. Sie haben zwei minderjährige Kinder, die bei der Mutter leben. Der Ehemann und Kindesvater zahlt für diese Kindesunterhalt. Beide Eheleute sind berufstätig. Aufgrund des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts (Zahlbetrag!) ergab sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes, für den das OLG Verfahrenskostenhilfe bewilligte. Bei dieser Gelegenheit hat das OLG klargestellt, dass der von der Ehefrau geleistete Betreuungsunterhalt, den diese den Kindern gegenüber erbringt, nicht von ihrem Einkommen abzuziehen ist, da Betreuungsunterhalt nicht materialisiert wird.

Vorsicht bei Vorschäden im Rahmen eines neuen Unfalls

September 28th, 2012

Darlegungspflicht eines Versicherungsnehmers hinsichtlich von Vorschäden und Reparaturmaßnahmen am Kfz nach einem neuen Wildunfall:

Bei einem Wildunfall eines bereits vorgeschädigten Fahrzeugs ist der Versicherungsnehmer verpflichtet dem Versicherer detailliert darzulegen, welche Vorschäden bereits vorhanden waren und inwieweit diese Vorschäden durch vorangegangene Reparaturen bereits behoben wurde.

Liegen Vorschäden vor, hat der Geschädigte grds. darzulegen, welcher Art die Vorschäden waren, welche Reparaturmaßnahmen nach dem Verunfallen und vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis durchgeführt wurden, um diese Vorschäden zu beseitigen und diese ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Der Ersatzanspruch ist nämlich dann ausgeschlossen, selbst wenn die Schäden zum behaupteten Unfallereignis –  im vorliegenden Fall: Wildschaden – kompatibel sind. (AG Marburg vom 9.12.2011, Az. 9 C 1370/10 82)

Wohngebäudeversicherung – Leistungskürzung auf Null in Fällen grober Fahrlässigkeit

September 18th, 2012

Eine Leistungsreduzierung auf Null ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bei grober Fahrlässigkeit zulässig, wenn der Versicherungsnehmer die Heizung in einem leer stehenden Gebäude über einen längeren Zeitraum im Winter vollständig stilllegt und die Wasserleitung weder absperrt noch entleert, und es infolgedessen zu Frostaufbrüchen und Wasserschäden kommt. Nach Ansicht des Gerichts steht dem Kläger kein Anspruch gegen die beklagte Versicherung zu, weil er den Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat und sein Verschulden so schwer wiegt, dass ihm gemäß § 81 Abs. 2 VVG jeglicher Anspruch gegen die beklagte Versicherung zu versagen ist. (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2012, Az.: I-20 U 144/11)

“Kettenbefristungen” können trotz Vorliegens eines Sachgrundes rechtsmissbräuchlich sein!

September 11th, 2012

Das BAG hat in einer brandaktuellen Entscheidung entschieden, dass Befristungen von Arbeitsverträgen trotz Vorliegens eines Sachgrundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein können.  Für das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen.  BAG 18.7.2012, 7 AZR 783/10

Unverschuldet in Verkehrsunfall verwickelt – was haben Sie für Ansprüche?

September 6th, 2012

1. Sachschaden

Bei Bagatellschäden (750,00 bis 1.000,00 €, teilweise auch bis 1.500,00 €) genügt ein Kostenvoranschlag mit aussagekräftigen Fotos des Schadens. Bei größeren Schäden zur Beweissicherung unbedingt ein Sachverständigengutachten einholen; die Kosten müssen ebenfalls von der gegnerischen Haftpflicht erstattet werden. Wenn allerdings eine Haftungsquotelung in Betracht kommt, müssen die Sachverständigenkosten entsprechend der eigenen Haftungsquote selbst getragen werden, sie werden von der Gegenseite dann nur anteilig übernommen.

Wenn kein Totalschaden vorliegt, kann grundsätzlich auch fiktiv abgerechnet werden. Das bedeutet, die in dem Kostenvoranschlag oder Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten können netto verlangt werden, ohne dass die Reparatur nachgewiesen werden muss. Ob die Voraussetzungen für eine Fiktivabrechnung gegeben sind, sollten Sie im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen.

Aber auch im Reparaturfall wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn sie angefallen ist und nachgewiesen wird.

Im Totalschadensfall wird der Wiederbeschaffungswert eines mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs erstattet. Die entsprechenden Werte werden im Gutachten ausgewiesen.

2. Nutzungsausfall / Mietwagenkosten

Für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer (beim Totalschaden) haben Sie Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten oder auf Nutzungsfall. Letzterer wird pauschaliert pro Ausfalltag gezahlt; die Höhe richtet sich nach dem verunfallten Fahrzeug. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist Vorsicht angesagt; hier gibt es oft Streit, ob die Kosten der Höhe nach angemessen sind. Denn den Geschädigten trifft grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht.

3. Wertminderung

Gerade bei neueren Fahrzeugen verbleibt oft trotz Durchführung der Reparatur eine Wertminderung. Diese wird ebenfalls in dem Gutachten ausgewiesen.

4. Rechtsanwaltskosten

Auch die Rechtsanwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Schaden. Zögern Sie daher nicht, sich frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

5. Schmerzensgeld und weitere verletzungsbedingte Ansprüche

Wenn Sie verletzt wurden:  Sie haben Anspruch auf ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sich nach der Art der Verletzung, den damit verbundenen Beeinträchtigungen, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Behandlung etc. richtet. Sie sollten daher schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen, der die erlittenen Verletzungen dokumentiert. Bitte auch insoweit anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Es gibt keine festen Sätze, sondern hier muss je nach den Besonderheiten des Einzelfalles Rechtsprechung zu vergleichbaren Verletzungen recherchiert werden. In Betracht kommen auch weitere Positionen wie Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt, Haushaltsführungsschaden etc.                                                                                                         

6. Weitere Kosten:

-          Abschleppkosten;

-          Pauschale für unfallbedingte Nebenkosten wie Porto- und  Telefonkosten(25,00  €) oder – bei höheren Kosten – nach Einzelnachweis;

-          evtl. Finanzierungskosten;

-          weiterer Sachschaden wie z.B. an mitgeführten Gegenständen, Bekleidung etc.;

-          bei Totalschaden Kosten für Ab- und Anmeldung sowie für Kennzeichen; Entsorgungskosten.